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§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Ehemaligenverein des Gymnasium Augustinianum Greven e.V.“ Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt eingetragen werden.

(2) Der Sitz des Vereins ist 48268 Greven.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 - Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist es, die Tradition des Gymnasium Augustinianum zu pflegen, den Zusammenhalt der Ehemaligen aus Schüler- und Lehrerschaft untereinander sowie mit ihrer alten Schule zu fördern, sowie die ideelle und materielle Unterstützung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ein auf Gewinn gerichteter Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.


§ 3 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die als Schüler, ehemaliger oder aktiver Lehrer dem Gymnasium Augustinianum Greven angehört bzw. angehört hat.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt, sobald sich der Beitretende durch Aufnahme der Beitragszahlungen zur Mitgliedschaft bekennt.

(3) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglied können solche Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.


§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären, er ist jeweils zum Jahresende hin möglich.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.


§ 5 - Mitgliedsbeiträge und sonstige Pflichten der Mitglieder

(1) Beiträge sind für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft zu entrichten. Sie werden jeweils zum 01. März des Jahres per Einzugsermächtigung eingezogen, abweichend ausschliesslich im Gründungsjahr am 01.Juni 2014. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und beschlossen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, insbesondere die Vereinszwecke zu unterstützen.


§ 6 - Organe des Vereins

(1) Organe der Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.


§ 7 - Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

(2) Sie ist einmal jährlich einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen. Die Einladung erfolgt schriftlich.

(3) Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Erforderliche Wahlen

(4) Außerdem ist die Mitgliederversammlung für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
b) Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder Vereinsauflösung
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

(5) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung zu stellen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen werden wie nichtabgegebene Stimmen behandelt. Satzungsänderungen oder der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

(7) Über die Art der Stimmabgabe entscheidet der Sitzungsleiter. Es muss schriftlich abgestimmt werden, wenn dies fünf erschienene Mitglieder wünschen. Enthaltungen zählen nicht mit zur Feststellung der Beschlussmehrheit. Sie werden wie ungültige Stimmen behandelt.

(8) Die Sitzungsleitung obliegt dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem stellvertretenden Vorsitzenden.

(9) Außerordentliche Mitgliedsversammlungen können einberufen werden, wenn dies nach Ermessen des Vorstandes im Interesse des Vereins liegt, oder mindestens ein Zehntel dies schriftlich beantragen. Sie ist innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen.

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 8 - Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

(2) Der/die jeweilige Schulleiter/in oder der/die stellvertr. Schulleiter/in des Gymnasium Augustinianum Greven ist, nach Einladung durch den Vereinsvorstand, berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

(4) Für die Wahl in ein Vorstandsamt genügt die relative Mehrheit der Stimmen.

(5) Um ein gleichzeitiges Ausscheiden des gesamten Vorstandes zu vermeiden, scheiden nach Beschlussfassung dieser Satzung in der darauffolgenden 1. Mitgliederversammlung der 1. Vorsitzende, in der 2. Mitgliederversammlung der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister aus ihrem Amt aus.

(6) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes erfolgt eine Ersatzwahl in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Sollten mehr als zwei Vorstandsmitglieder ausscheiden, bedarf es der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Wahl eines Vorstandes. Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger wirksam bestellt ist.


§ 9 - Aufgaben, Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung c) Buchführung und Erstellung des Jahresberichts d) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern e) Bewilligung von Ausgaben

(2) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 10 - Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand einstimmig beschließt oder von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich bei den Vorsitzenden beantragt wird. Ein Beschluss ist bei Erfüllung der in § 7, Art. 6 genannten Bedingungen gültig.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks erhalten die Mitglieder keinerlei Anteile am Vereinsvermögen.

(4) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Förderverein des Gymnasium Augustinianum Greven eV., der es im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.


§ 11 - Schlussbestimmungen

(1) Jedem Mitglied ist bei seinem Antritt auf Verlangen diese Satzung bekanntzugeben.

(2) Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3) Diese Satzung soll in der Gründungsversammlung vom 11.01.2014 beschlossen werden. Sie soll beim zuständigen Amtsgericht Steinfurt als gültige Satzung hinterlegt werden.

(4) Der Vorstand ist bevollmächtigt, Satzungsteile, die vom Registergericht beanstandet werden, abzuändern.



So beschlossen in Greven am 11.01.2014.